Vereinssatzung


Satzung des

§1 Name und Sitz

  1. (1)  Der Verein führt den Namen

    Intercultural Music Association

  2. (2)  Der Verein hat seinen Sitz in .

    83257 Gstadt a.Chiemsee

  3. (3)  Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

    §2
    Zweck des Vereins

  1. (1)  Zweck[ des Vereins ist die Unterstützung und Förderung musikalischer Kommunikation insbesondere durch die Vermittlung einer musikalischen Grundausbildung.. Sie ist interkulturell, grenz – und generationsübergrei- fend.

  2. (2)  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung von Aus – und Weiterbildungsangeboten vor Ort.

  3. (3)  Der Verein verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben- ordnung.

  4. (4)  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt- schaftliche Zwecke.

  5. (5)  Die Vereinsziele sind überparteilich und überkonfessionell.

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§3
Vermögen - Vermögensbindung

  1. (1)  Die Mittel für die Aufgaben des Vereins werden aufgebracht durch

    1. a)  die Beiträge der Mitglieder,

    2. b)  Spenden und Stiftungen,

    3. c)  Einnahmen sonstiger Art.

  2. (2)  Alle Mittel des Vereins, auch etwaige Gewinne, dürfen nur für seine sat- zungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie er- halten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung des Vereins ir- gendwelche Anteile am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unver- hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    §4 Mitgliedschaft

  1. (1)  Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Zweck des Vereins fördern wollen.

  2. (2)  Die Aufnahme setzt eine schriftliche Beitrittserklärung voraus. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung durch den Vorstand steht dem Bewerber die Berufung an die nächste Mitgliederver- sammlung zu.

  3. (3)  Der Austritt wird schriftlich an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündi- gungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt.

  4. (4)  Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht trotz wiederholter schriftlicher Mahnung nicht nachkommen oder die sonst den Interessen des Vereins zuwider- handeln, können durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung ab Bekanntgabe des Beschlusses ausgeschlossen werden. Gegen die Entscheidung kann Berufung zur oder bei der nächsten Mitgliederver- sammlung eingelegt werden.

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§5 Mitgliedsbeitrag

  1. (1)  Die Mitglieder zahlen jährlich einen Beitrag.

  2. (2)  Die Höhe dieses Beitrags wird von der Mitgliederversammlung beschlos- sen.

    §6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. a)  die Mitgliederversammlung,

  2. b)  der Vorstand.

    §8 Mitgliederversammlung

  1. (1)  Jährlich mindestens einmal findet möglichst in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Hierzu wird schriftlich, wobei Einhaltung der Textform gemäß § 126 b BGB ge- nügt, mindestens eine Woche vor der Versammlung unter Angabe der Ta- gesordnungspunkte eingeladen.

    Der erste Vorsitzende beruft die Versammlung und leitet sie. Er bestimmt die Art der Abstimmung.

    Die Abstimmung wird schriftlich durchgeführt, wenn ein Drittel der anwe- senden Mitglieder dies beantragt.

  2. (2)  Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ein Zehntel der Mit- glieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt. Im übrigen gelten auch für eine außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen des Abs. (1).

(1) Der Vorstand besteht aus:

  1. a)  dem 1. Vorsitzenden

  2. b)  dem 2. Vorsitzenden,

  3. c)  dem Schatzmeister,

  4. d)  dem Schriftführer,

  5. e)  einem Beisitzer

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(3) Die Mitgliederversammlung ist neben den in den anderen Bestimmungen dieser Satzung genannten Angelegenheiten zuständig für:

  1. a)  die Wahl des Vorstands,

  2. b)  die Genehmigung des Abschlusses des vergangenen Geschäftsjahres

    und die Entlastung des Vorstands,

  3. c)  Beschlüsse über Satzungsänderungen,

  4. d)  den Beschluss über die Auflösung des Vereins.

  1. (4)  Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stim- men.

  2. (5)  Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

  3. (6)  Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich be- vollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversamm- lung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

§9
Der Vorstand

  1. (2)  Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Dem Vorstand ob- liegt die Führung der Vereinsgeschäfte.

  2. (3)  Der Vorstand tritt im Bedarfsfall und mindestens einmal jährlich oder auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern unter Angabe von Zweck und Gründen zusammen. Die Vorstandssitzung wird vom ersten Vorsitzenden einberufen und geleitet.

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  1. (4)  Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der anwesen- den Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder notwendig.

  2. (5)  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur der 1. und der 2. Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

    § 10 Wahlen

  1. (1)  Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf die Dauer von drei Jah- ren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächs- ten Vorstands im Amt. Erhält ein Bewerber im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den Bewerbern mit den bei- den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei der Stichwahl entscheidet die ein- fache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  2. (2)  Bei den Wahlen ist auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder schriftlich und geheim abzustimmen, ansonsten entscheidet der Ver- sammlungsleiter über die Art der Stimmabgabe wie Handaufheben oder Akklamation.

  3. (3)  Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands wird vom Vorstand für den Rest der Wahlperiode eine geeignete Person berufen. Diese Berufung be- darf der Mehrheit der verbliebenen Vorstandsmitglieder. Ist binnen drei Monaten nach dem Ausscheiden eine derartige Berufung nicht möglich, hat für den Rest der Wahlperiode eine Nachwahl stattzufinden.

    § 11 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt unter Anwendung von § 10 Abs. 2 einen Rechnungsprüfer auf die Dauer von drei Jahren. Dieser prüft jährlich die Rech- nungsführung des Vereins und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis.

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§ 12 Beurkundung

Über die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen ist eine Nieder- schrift zu fertigen, die vom 1.oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. (1)  Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung.

  2. (2)  Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschlie- ßen soll, ist diesbezüglich beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist sie nicht beschlussfähig, so ist sie erneut einzuberufen. Die zweite Mitgliederversammlung ist dann beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Zu dem Auflö- sungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stim- men erforderlich.

  3. (3)  Bei Auflösung des Vereins, bei Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Weg- fall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Freunde der Erziehungskunst“

    Weinmeisterstr.16 – 10178 Berlin

    Registriert im Vereinsregister Stuttgart - VR 2806,

    der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige , mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Festgestellt am

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[Unterschrift von mindestens 7 Mitgliedern mit Namensangabe:»

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